Ein auf die Rechtswidrigerklärung einer vorläufigen Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalles wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung (hier: Überschreitung des Abschussplanes für Rehböcke) gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis des Bf ist zu verneinen, wenn ein der vorläufigen Beschlagnahme nachfolgender Bescheid, mit dem die Beschlagnahme der vorläufig beschlagnahmten Gegenstände angeordnet wurde, von der Berufungsbehörde behoben wurde, weil eine Bestrafung des Bf wegen der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ausgeschlossen sei. Die auf Art 131 a B-VG gestützte Beschwerde ist in einem solchen Fall gemäß § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.