Ein von der Sicherheitsbehörde nach Art V EGVG iVm § 24 StPO vorgenommener Verwaltungsakt fällt unter den Begriff der allgemeinen Sicherheitspolizei nach Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG. Wird ein solcher Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt, so ist dem Bund der Kostenersatz aufzulegen.