RS Vwgh 1989/12/13 85/13/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1989
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37 impl;
AVG §45 Abs3 impl;
BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;

Rechtssatz

Zu den rechtlichen Schlußfolgerungen, die die Abgabenbehörde aus dem vom Abgabepflichtigen in seiner Vorhaltsbeantwortung bekanntgegebenen Sachverhalt gezogen hat, ist kein Parteiengehör zu geben.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche BeurteilungParteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985130041.X05

Im RIS seit

13.12.1989

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten