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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §37 impl;Rechtssatz
Zu den rechtlichen Schlußfolgerungen, die die Abgabenbehörde aus dem vom Abgabepflichtigen in seiner Vorhaltsbeantwortung bekanntgegebenen Sachverhalt gezogen hat, ist kein Parteiengehör zu geben.
Schlagworte
Parteiengehör Rechtliche BeurteilungParteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985130041.X05Im RIS seit
13.12.1989Zuletzt aktualisiert am
14.03.2014