RS Vwgh 1989/12/13 88/13/0209

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1151 Abs1;
ABGB §1154;
ABGB §1170;
EStG 1972 §22 Abs1;
EStG 1972 §23;
EStG 1972 §25;
EStG 1972 §47 Abs3;

Rechtssatz

Ein Unternehmenswagnis ist dann anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige für seine Tätigkeit kein fixes Gehalt bezieht, sondern die Höhe seiner Einkünfte von der Anzahl der von ihm aufgewendeten Arbeitsstunden abhängt. Der Abgabepflichtige hat in diesem Fall die Möglichkeit, die Höhe seiner Einnahmen zu beeinflussen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130209.X04

Im RIS seit

13.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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