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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151 Abs1;Rechtssatz
Ein Unternehmenswagnis ist dann anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige für seine Tätigkeit kein fixes Gehalt bezieht, sondern die Höhe seiner Einkünfte von der Anzahl der von ihm aufgewendeten Arbeitsstunden abhängt. Der Abgabepflichtige hat in diesem Fall die Möglichkeit, die Höhe seiner Einnahmen zu beeinflussen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130209.X04Im RIS seit
13.12.1989