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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1990/12,13;Rechtssatz
Wurde für ein Gebäude samt Grund und Boden ein einheitlicher Kaufpreis vereinbart, so ist eine Aufteilung desselben auf Gebäude einerseits und Grund und Boden andererseits vorzunehmen. Die AbgBeh kann diese Aufteilung, wenn ihr keine geeigneten Unterlagen zur Verfügung stehen, im Schätzungswege
vornehmen (Hinweis E 5.11.1986, 85/13/0068).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130056.X04Im RIS seit
13.12.1989Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017