RS Vwgh 1989/12/13 88/13/0056

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §184 Abs1;
EStG 1972 §16 Abs1 Z8;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §7 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1990/12,13;

Rechtssatz

Wurde für ein Gebäude samt Grund und Boden ein einheitlicher Kaufpreis vereinbart, so ist eine Aufteilung desselben auf Gebäude einerseits und Grund und Boden andererseits vorzunehmen. Die AbgBeh kann diese Aufteilung, wenn ihr keine geeigneten Unterlagen zur Verfügung stehen, im Schätzungswege

vornehmen (Hinweis E 5.11.1986, 85/13/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130056.X04

Im RIS seit

13.12.1989

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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