Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KDV 1967 §58 Abs1 Z2 lite;Rechtssatz
Wurde im Schuldspruch des wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ergehenden Straferkenntnisses das - an sich überflüssige - Element "erheblich" aufgenommen, so wurde der Lenker in keinem subjektiven öff Recht verletzt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030231.X02Im RIS seit
09.10.2006