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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §2 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1990/9, 155;Rechtssatz
Überschreiten die im Rahmen einer Einrichtung einer Gd (hier: Bootshafenanlage und Badeanlage mit Restaurant) erzielten Einnahmen während eines mehrere Jahre umfassenden Beobachtungszeitraumes nur in einem einzigen Jahr die Bagatellgrenze des § 21 Abs 6 UStG 1972 geringfügig und erreichen sie diese Grenze ansonsten aber nie, so ist der genannten Einrichtung der Charakter eines Betriebes
gewerblicher Art nicht zuzuerkennen (Hinweis E 18.11.1985, 85/15/0198).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130212.X02Im RIS seit
13.12.1989