RS Vwgh 1989/12/13 89/01/0064

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/11/0097 B 17. Mai 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Partei kann nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden, wenn die Behörde nicht über ihre Aufsichtsbeschwerde (§ 68 Abs 7 AVG 1950) entscheidet (Hinweis E 5.9.1980, 0620/78).

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010064.X02

Im RIS seit

24.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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