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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Im VStG ist keine Bestimmung enthalten, die die persönliche Einvernahme eines Besch zwingend vorschreibt (Hinweis E 11.6.1986, 86/03/0076). Der Besch hatte jedenfalls in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis die Möglichkeit, seinen Standpunkt darzulegen (Hinweis E 22.2.1989, 88/02/0204).
Schlagworte
VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020197.X03Im RIS seit
12.06.2001