RS Vwgh 1989/12/13 89/02/0197

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §51;
VStG §40;
VStG §41;
VStG §42;

Rechtssatz

Im VStG ist keine Bestimmung enthalten, die die persönliche Einvernahme eines Besch zwingend vorschreibt (Hinweis E 11.6.1986, 86/03/0076). Der Besch hatte jedenfalls in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis die Möglichkeit, seinen Standpunkt darzulegen (Hinweis E 22.2.1989, 88/02/0204).

Schlagworte

Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020197.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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