RS Vwgh 1989/12/13 89/02/0111

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Eine relevante Alkoholbeeinträchtigung liegt auch dann vor, wenn die Fahruntüchtigkeit außer durch Alkoholgenuss auch durch andere Faktoren (wie insbesondere Übermüdung) bewirkt wurde, auch wenn die genossene Alkoholmenge für sich allein noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte (Hinweis E 20.4.1988, 87/02/0116). Es handelt sich auch diesfalls um eine Beeinträchtigung durch Alkohol. Im Spruch des Straferkenntnisses braucht der allfällige zusätzliche Faktor nicht aufzuscheinen. Er wird aber notwendiger Inhalt der Begründung sein.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente Müdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020111.X01

Im RIS seit

19.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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