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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Eine relevante Alkoholbeeinträchtigung liegt auch dann vor, wenn die Fahruntüchtigkeit außer durch Alkoholgenuss auch durch andere Faktoren (wie insbesondere Übermüdung) bewirkt wurde, auch wenn die genossene Alkoholmenge für sich allein noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte (Hinweis E 20.4.1988, 87/02/0116). Es handelt sich auch diesfalls um eine Beeinträchtigung durch Alkohol. Im Spruch des Straferkenntnisses braucht der allfällige zusätzliche Faktor nicht aufzuscheinen. Er wird aber notwendiger Inhalt der Begründung sein.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente MüdigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020111.X01Im RIS seit
19.01.2007