RS Vwgh 1989/12/13 89/03/0127

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131a;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/03/0114 B 13. Dezember 1989 VwSlg 13084 A/1989 RS 4

Stammrechtssatz

Ein Aufhören eines rechtswidrigen Zustandes vermag die ex tunc wirkende Erklärung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes gemäß § 42 Abs 4 VwGG nicht zu ersetzen. Die vor Ergehen einer solchen Erklärung erfolgte Rückstellung der beschlagnahmten Gegenstände kann daher keine Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs 1 VwGG bewirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030127.X04

Im RIS seit

29.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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