RS Vwgh 1989/12/13 89/02/0109

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;

Rechtssatz

Die Verwaltungsstrafbehörden haben bei der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44 a lit b VStG auf die traditionelle Gliederung der Gesetze in Paragraphen, Absätze, Ziffern, Literae und Subliterae Bedacht zu nehmen und anhand dieser den Sitz der von ihnen angewendeten Strafnorm möglichst genau zu umschreiben (Hinweis E 16.11.1988, 88/02/0111). Die Angabe des § 103 Abs 1 - ohne die Z 1 - KFG ist daher unvollständig. Dies bewirkt aber keine Rechtsverletzung, weil im Spruch § 7 Abs 1 KFG und § 4 Abs 4 KDV mitangeführt sind und damit feststeht, dass ein Fall der Z 1 des § 103 Abs 1 KFG vorliegt. Eine Verpflichtung, über die genannten Gliederungselemente hinaus zu differenzieren (hier: innerhalb des § 4 Abs 4 KDV) besteht nicht.

Schlagworte

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020109.X01

Im RIS seit

13.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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