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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a litb;Rechtssatz
Die Verwaltungsstrafbehörden haben bei der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44 a lit b VStG auf die traditionelle Gliederung der Gesetze in Paragraphen, Absätze, Ziffern, Literae und Subliterae Bedacht zu nehmen und anhand dieser den Sitz der von ihnen angewendeten Strafnorm möglichst genau zu umschreiben (Hinweis E 16.11.1988, 88/02/0111). Die Angabe des § 103 Abs 1 - ohne die Z 1 - KFG ist daher unvollständig. Dies bewirkt aber keine Rechtsverletzung, weil im Spruch § 7 Abs 1 KFG und § 4 Abs 4 KDV mitangeführt sind und damit feststeht, dass ein Fall der Z 1 des § 103 Abs 1 KFG vorliegt. Eine Verpflichtung, über die genannten Gliederungselemente hinaus zu differenzieren (hier: innerhalb des § 4 Abs 4 KDV) besteht nicht.
Schlagworte
Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020109.X01Im RIS seit
13.12.1989