Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §37 impl;Rechtssatz
Um über ein Rechtsmittel entscheiden zu können, muß sich die Rechtsmittelbehörde regelmäßig ein Bild vom Gang des erstinstanzlichen Verfahrens und von den dort festgestellten Entscheidungsgrundlagen machen. Dies kann häufig nicht nur durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten geschehen. Vielmehr erweist es sich als zweckmäßig, jene Organe der Abgabenbehörde erster Instanz als Auskunftspersonen zu vernehmen, die am Entscheidungsprozeß mitgewirkt haben. Dem steht auch keineswegs die Bestimmung des § 76 Abs 1 lit d BAO entgegen, weil die Erteilung einer Auskunft nicht als Ausübung eines Amtes im Rechtsmittelverfahren anzusehen ist. Darunter ist nur die Ausübung des Amtes jener Organe zu verstehen, die zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen sind. Somit kommt eine Ablehnung des Betriebsprüfers, der nur als Auskunftsperson über das Prüfungsgeschehen im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens von der Abgabenbehörde zweiter Instanz vernommen werden soll, nicht in Betracht.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelAblehnung wegen BefangenheitSachverhalt Sachverhaltsfeststellung RechtsmittelverfahrenBeweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985130041.X13Im RIS seit
13.12.1989Zuletzt aktualisiert am
14.03.2014