RS Vwgh 1989/12/13 88/03/0231

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §40;
VStG §41;
VStG §42;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0076 E 11. Juni 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Das Verwaltungsstrafgesetz enthält keine Bestimmung, die eine persönliche Einvernahme des Beschuldigten zwingend vorschreiben würde. Der Grundsatz der Mündlichkeit ist im Verwaltungsstrafgesetz nur insoweit verwirklicht, als die Behörde gemäß §§ 40 ff VStG 1950 im ordentlichen Verfahren gehalten ist, den Beschuldigten entweder zur Vernehmung zu laden oder an ihn eine Aufforderung mit einem sich aus § 42 legcit ergebenden Inhalt zu richten, wodurch dem Beschuldigten das Recht eingeräumt ist, sich auch mündlich vor der Behörde zu rechtfertigen (Hinweis E 19.9.1984, 82/03/0296).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030231.X04

Im RIS seit

09.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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