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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1990, 187;Rechtssatz
Wird im Spruch des Haftungsbescheides der Firmenwortlaut einer Gesellschaft unvollständig wiedergegeben, nicht jedoch die Haftung für Abgaben geltend gemacht, die eine andere Gesellschaft als jene, bei der der Bf Geschäftsführer war, treffen, so liegt keine Rechtswidrigkeit des Bescheides vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130223.X02Im RIS seit
13.12.1989