RS Vwgh 1989/12/13 88/13/0223

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 187;

Rechtssatz

Wird im Spruch des Haftungsbescheides der Firmenwortlaut einer Gesellschaft unvollständig wiedergegeben, nicht jedoch die Haftung für Abgaben geltend gemacht, die eine andere Gesellschaft als jene, bei der der Bf Geschäftsführer war, treffen, so liegt keine Rechtswidrigkeit des Bescheides vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130223.X02

Im RIS seit

13.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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