Eine gemäß Art V EGVG iVm § 24 StPO im Dienste der Strafjustiz vorgenommene Maßnahme setzt ua voraus, dass das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden kann. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung findet die Maßnahme im Gesetz keine Deckung.