Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §23;Rechtssatz
Mit der bloßen Behauptung des Lenkers, er habe das Fahrzeug vor Inkrafttreten des Halteverbotes abgestellt, sei jedoch auf Grund eines Starterdefektes nicht in der Lage gewesen, das Fahrzeug fortzubewegen, hat er in keiner Weise dargetan, welche Anstrengungen er unternommen hat, die Entfernung des Fahrzeuges aus der Halteverbotszone zu veranlassen und aus welchen Gründen dies erfolglos geblieben ist (Hinweis E 25.11.1985, 85/02/0195).
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020197.X02Im RIS seit
12.06.2001