RS Vwgh 1989/12/13 89/02/0197

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23;
StVO 1960 §24;
StVO 1960 §25;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Mit der bloßen Behauptung des Lenkers, er habe das Fahrzeug vor Inkrafttreten des Halteverbotes abgestellt, sei jedoch auf Grund eines Starterdefektes nicht in der Lage gewesen, das Fahrzeug fortzubewegen, hat er in keiner Weise dargetan, welche Anstrengungen er unternommen hat, die Entfernung des Fahrzeuges aus der Halteverbotszone zu veranlassen und aus welchen Gründen dies erfolglos geblieben ist (Hinweis E 25.11.1985, 85/02/0195).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020197.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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