RS Vwgh 1989/12/13 88/03/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1989
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §58 Abs1 Z2 lite;
KDV 1967 §58 Abs1;
KFG 1967 §134 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Bei einer Übertretung, die die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit betrifft, ist das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung kein wesentliches Tatbestandsmerkmal, weil jedes etwa auch nur geringfügige Überschreiten der höchsten zulässigen Geschwindigkeit eine Verwirklichung des Tatbestandes einer solchen Übertretung darstellt und es nicht darauf ankommt, um wie viel die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde und ob dieses Ausmaß als "erheblich" anzusehen ist.

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030231.X01

Im RIS seit

09.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten