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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Eine Teilbetriebsveräußerung kann nicht dergestalt in zwei Vorgänge aufgespalten werden, daß der Teilbetrieb, dessen Veräußerung geplant ist, zunächst (gedanklich) aus dem bisherigen einheitlichen Betrieb herausgelöst und verselbständigt und erst anschließend - bereits als selbständiger Betrieb - veräußert wird. Vielmehr handelt es sich um einen Veräußerungsvorgang, der gleichermaßen wie die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens, die keinen Teilbetrieb darstellen, im Rahmen des einheitlichen Betriebes verwirklicht wird und der nur hins seiner Besteuerung als Sondertatbestand im § 24 EStG näher geregelt ist. Das bedeutet, daß der Erlös aus der Veräußerung eines Teilbetriebes dem Abgabepflichtigen im Rahmen der betrieblichen Sphäre seines verbleibenden Betriebes zufließt bzw als Forderung gegenüber dem Erwerber Betriebsvermögen des verbleibenden Betriebes darstellt, sodaß auch allfällige mit der Forderung zusammenhängende Wertsicherungsbeträge und Zinsen zu den betrieblichen Einkünften zählen. Ein Vergleich mit der Veräußerung eines ganzen Betriebes ist schon deswegen nicht berechtigt, weil bei einer Teilbetriebsveräußerung jene betriebliche Sphäre, der der Teilbetrieb bis zu seiner Veräußerung zuzurechnen war, weiter besteht, während dies bei einer Veräußerung des ganzen Betriebes nicht der Fall ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985130041.X01Im RIS seit
13.12.1989Zuletzt aktualisiert am
14.03.2014