RS Vwgh 1989/12/13 89/02/0153

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1
StVO 1960 §4 Abs5

Rechtssatz

Beim Versuch des Einparkens und folgenden Herausfahrens in Hinsicht auf eine zu kleine Parklücke hat der Lenker den diese Parklücke begrenzenden Fahrzeugen erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken und sich allenfalls nach dem Herausfahren aus der Parklücke durch geeignete Maßnahmen davon zu überzeugen, dass ihm dies ohne Kontaktierung mit diesen Fahrzeugen gelungen ist; hat der Lenker eine Streifung verursacht und dies infolge Unterlassung von ihm möglichen und zumutbaren Erkundungen - etwa durch Blick in den Rückspiegel - nicht wahrgenommen, so muss ihm dieser Umstand als Verschulden angerechnet werden (Hinweis E 17.1.1985, 85/02/0034, E 28.3.1985, 85/02/0072).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020153.X01

Im RIS seit

06.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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