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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §32 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/08/0116 B 30. Oktober 1981 RS 1Stammrechtssatz
Aus § 32 Abs 2 AVG 1950 kann der Gedanke gewonnen werden, dass das Recht zur Einbringung der Säumnisbeschwerde mit dem Ablauf desjenigen Tages endet, an dem die Behörde nicht mehr säumig ist. Das ist mit Ablauf des Tages, an dem der Bescheid mündlich verkündet oder zugestellt wurde.
Schlagworte
Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010069.X01Im RIS seit
24.10.2006