Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Dass die lallende Aussprache des Beschuldigten allenfalls auf körperliche Gebrechen zurückzuführen sei, ist angesichts der durch die Blutuntersuchung festgestellten Alkoholisierung (0,62 %o Blutalkoholgehalt zur Tatzeit) in Verbindung mit seiner Übermüdung ohne Bedeutung.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o Alkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente MüdigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020111.X03Im RIS seit
19.01.2007