RS Vwgh 1989/12/13 89/02/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1989
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Dass die lallende Aussprache des Beschuldigten allenfalls auf körperliche Gebrechen zurückzuführen sei, ist angesichts der durch die Blutuntersuchung festgestellten Alkoholisierung (0,62 %o Blutalkoholgehalt zur Tatzeit) in Verbindung mit seiner Übermüdung ohne Bedeutung.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o Alkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente Müdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020111.X03

Im RIS seit

19.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten