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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/03/0114 B 13. Dezember 1989 VwSlg 13084 A/1989 RS 4Stammrechtssatz
Ein Aufhören eines rechtswidrigen Zustandes vermag die ex tunc wirkende Erklärung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes gemäß § 42 Abs 4 VwGG nicht zu ersetzen. Die vor Ergehen einer solchen Erklärung erfolgte Rückstellung der beschlagnahmten Gegenstände kann daher keine Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs 1 VwGG bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030155.X04Im RIS seit
29.01.2007