RS Vwgh 1989/12/13 89/02/0146

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Dem Mängelbehebungsauftrag wird dann nicht entsprochen (Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde), wenn dem Beschwerdevertreter ua der Auftrag erteilt wird, den vom Bfr selbst verfassten (ursprünglichen) Beschwerdeschriftsatz zu unterfertigen, der Rechtsanwalt aber zwar mit einem von ihm unterfertigten Ergänzungsschriftsatz die übrigen Mängel der Beschwerde behebt, jedoch den (ursprünglichen) Beschwerdeschriftsatz nicht unterfertigt.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020146.X01

Im RIS seit

22.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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