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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs1;Rechtssatz
Wie der VwGH in seinem E vom 13.9.1988, 87/14/0132 iZm der Bilanzierung einer Regreßforderung für die Inanspruchnahme als Bürge dargelegt hat, kommt es bei der Aktivierung eines Regreßanspruches in der Bilanz nicht darauf an, ob der Anspruch bereits zivilrechtlich entstanden ist. Vielmehr ist der Regreßanspruch grundsätzlich bereits in dem Zeitpunkt zu aktivieren, in dem auch die (drohende) Inanspruchnahme als Bürge zu passivieren ist. Soweit der Regreßanspruch uneinbringlich erscheint, ist bereits zu diesem Zeitpunkt seine erfolgswirksame Abschreibung vorzunehmen. Diese Überlegungen gelten gleichermaßen für Regreßansprüche, die auf Schadenersatzleistungen beruhen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985130041.X15Im RIS seit
13.12.1989Zuletzt aktualisiert am
14.03.2014