RS Vwgh 1989/12/13 85/13/0041

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §6 Z2;
EStG 1972 §6 Z3;

Rechtssatz

Wie der VwGH in seinem E vom 13.9.1988, 87/14/0132 iZm der Bilanzierung einer Regreßforderung für die Inanspruchnahme als Bürge dargelegt hat, kommt es bei der Aktivierung eines Regreßanspruches in der Bilanz nicht darauf an, ob der Anspruch bereits zivilrechtlich entstanden ist. Vielmehr ist der Regreßanspruch grundsätzlich bereits in dem Zeitpunkt zu aktivieren, in dem auch die (drohende) Inanspruchnahme als Bürge zu passivieren ist. Soweit der Regreßanspruch uneinbringlich erscheint, ist bereits zu diesem Zeitpunkt seine erfolgswirksame Abschreibung vorzunehmen. Diese Überlegungen gelten gleichermaßen für Regreßansprüche, die auf Schadenersatzleistungen beruhen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985130041.X15

Im RIS seit

13.12.1989

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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