RS Vwgh 1989/12/13 88/13/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

ABGB §293;
ABGB §297;
ABGB §354;
WEG 1975 §1 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1990/12,13;

Rechtssatz

Ebensowenig wie ein Miteigentümer, dem das dingliche Recht des Wohnungseigentums iSd § 1 Abs 1 WEG eingeräumt wurde, kann ein Miteigentümer einer Liegenschaft, der dieses Recht nicht hat, "allein und gesondert" über die Liegenschaft verfügen. In allen Fällen kann ein Miteigentümer nur die ihm gehörenden Anteile übertragen, wobei im Falle des Wohnungseigentums mit den Anteilen das im § 1 Abs 1 WEG umschriebene dingliche Recht verbunden ist. Auch ein Alleineigentümer einer Liegenschaft kann nicht "freizügig und völlig gesondert von dem darauf errichteten Gebäude über den Grund und Boden verfügen", weil das auf einem Grundstück errichtete (fest gebaute) Haus unselbständiger Bestandteil der Liegenschaft ist und daher deren rechtliches Schicksal teilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130056.X02

Im RIS seit

13.12.1989

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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