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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §293;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1990/12,13;Rechtssatz
Ebensowenig wie ein Miteigentümer, dem das dingliche Recht des Wohnungseigentums iSd § 1 Abs 1 WEG eingeräumt wurde, kann ein Miteigentümer einer Liegenschaft, der dieses Recht nicht hat, "allein und gesondert" über die Liegenschaft verfügen. In allen Fällen kann ein Miteigentümer nur die ihm gehörenden Anteile übertragen, wobei im Falle des Wohnungseigentums mit den Anteilen das im § 1 Abs 1 WEG umschriebene dingliche Recht verbunden ist. Auch ein Alleineigentümer einer Liegenschaft kann nicht "freizügig und völlig gesondert von dem darauf errichteten Gebäude über den Grund und Boden verfügen", weil das auf einem Grundstück errichtete (fest gebaute) Haus unselbständiger Bestandteil der Liegenschaft ist und daher deren rechtliches Schicksal teilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130056.X02Im RIS seit
13.12.1989Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017