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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0235/67 B 21. Februar 1967 RS 1Stammrechtssatz
Es besteht keine gesetzliche Vorschrift, wonach eine Partei Anspruch auf Erlassung eines Bescheides über die Erledigung der von ihr gegen einen Beamten erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde hätte. Daher ist bei Unterbleiben eines derartigen Bescheides eine Säumnisbeschwerde nicht zulässig.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010064.X01Im RIS seit
24.10.2006