Ein Aufhören eines rechtswidrigen Zustandes vermag die ex tunc wirkende Erklärung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes gemäß § 42 Abs 4 VwGG nicht zu ersetzen. Die vor Ergehen einer solchen Erklärung erfolgte Rückstellung der beschlagnahmten Gegenstände kann daher keine Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs 1 VwGG bewirken.