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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Beauftragt der Adressat einer Strafverfügung seinen RA mit der Erhebung des Einspruchs, wobei er der Kanzlei des RA das Datum der Zustellung der Strafverfügung nicht durch Übergabe des Kuverts, sondern mündlich bekannt gibt, und führt dies auf Grund eines Übermittlungsfehlers, Übertragungsfehlers, Informationsfehlers und/oder Hörfehlers zur Vermerkung eines falschen Zustelldatums durch die Kanzleikraft und in der Folge zur Versäumung der Einspruchsfrist, so stellt der genannte Fehler ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 Abs 1 lit a AVG dar. Jedoch mangelt es für die Bewilligung der Wiedereinsetzung an der Voraussetzung, dass der Wiedereinsetzungswerber durch diesen Fehler ohne sein Verschulden bzw ohne das Verschulden seines Rechtsvertreters, das ebenfalls dem Wiedereinsetzungswerber zuzurechnen ist (Hinweis B 20.9.1985, 85/11/0181), gehindert war, die Frist einzuhalten. Ein Irrtum des Klienten bei Angabe des Zustelldatums ist ihm als Verschulden zuzurechnen. Aber auch ein Hörfehler der Kanzleiangestellten des RA fiele sowohl dem Mandanten als auch seinem Rechtsvertreter als Verschulden zur Last. Der Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung ist nämlich für die weiteren beabsichtigten Verfahrensschritte von so wesentlicher Bedeutung, dass sowohl die Übermittlung des Datums als auch die Übernahme einer diesbezüglichen Information besondere Sorgfalt erfordert. Um derartige Fehler auszuschließen, hätte sich der Einspruchswerber daher schon bei, aber jedenfalls nach Übermittlung des Datums davon überzeugen müssen, ob dieses von der Kanzleikraft auch richtig verstanden worden ist. Aber auch der RA hätte die Information nicht ungeprüft von seiner Kanzleikraft übernehmen dürfen (Hinweis E 27.7.1987, 86/10/0114).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030091.X01Im RIS seit
25.01.2007