Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §2 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1990/9, 155;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH (Hinweis E 23.2.1982, 82/14/0012) ist als Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öff Rechts nur eine Einrichtung anzusehen, die - wenn auch ohne Gewinnerzielungsabsicht - einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen dient und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der Körperschaft wirtschaftlich heraushebt. Eine wirtschaftliche Tätigkeit, die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der Körperschaft wirtschaftlich heraushebt, ist aber nur dann anzunehmen, wenn es sich um eine Tätigkeit von einigem wirtschaftlichen Gewicht handelt, wobei es bei Tätigkeiten, die der Einnahmenerzielung dienen, auf das wirtschaftliche Gewicht der erzielten Einnahmen ankommt. Eine einnahmenerzielende Einrichtung einer Körperschaft öff Rechts wird sohin erst dann zum Betrieb gewerblicher Art, wenn die Einnahmen von einigem wirtschaftlichen Gewicht sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130212.X01Im RIS seit
13.12.1989