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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
BauO NÖ 1976 §116 Abs1;Rechtssatz
Durch eine zwischen einer Stadtgemeinde und einer Bautenverwaltungsgesellschaft abgeschlossene Vereinbarung des Inhaltes, "Die Gemeinde verpflichtet sich, während eines Zeitraumes von 25 Jahren, gerechnet ab Eröffnung des Zentrums, und unter der Voraussetzung des aufrechten Betriebes des Geschäftszentrums, im Rahmen der ihr zukommenden Kompetenzen der Errichtung weiterer Einkaufszentren oder ähnlicher Einzelhandelsagglomerationen bzw einer Widmung von Gebieten als Einkaufszentrum im Gemeindegebiet der Stadt nur im Einvernehmen mit der Bautenverwaltungsgesellschaft zuzustimmen", werden auch Bereiche der Hoheitsverwaltung umfaßt. Schließt nun aber ein Hoheitsträger mit einem Einzelnen (hier: der Bautenverwaltungsgesellschaft) einen Vertrag über einen Gegenstand der Hoheitsverwaltung, dann liegt ein sogenannter subordinationsrechtlicher Verwaltungsvertrag vor. Für einen solchen wird jedenfalls das Vorliegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung und die Einhaltung des dem Legalitätsprinzip entsprechenden Determinierungsgebotes der Ermächtigungsnorm gefordert. Da das NÖ ROG und die NÖ BauO keine Ermächtigung der Gemeinde zum Abschluß subordinationsrechtlicher Verträge enthält, verstößt der von der Aufsichtsbehörde aufgehobene Gemeinderatsbeschluß, mit dem ein solcher Vertrag genehmigt wurde, gegen diese Normen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010263.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009