RS Vwgh 1989/12/13 89/01/0263

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO NÖ 1976 §116 Abs1;
B-VG Art116 Abs1;
B-VG Art116 Abs2;
B-VG Art118 Abs1;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art119a Abs3;
GdO NÖ 1973 §1;
GdO NÖ 1973 §85;
GdO NÖ 1973 §86;
GdO NÖ 1973 §92 Abs1;
ROG NÖ 1976 §13 Abs1;
ROG NÖ 1976 §13 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch eine zwischen einer Stadtgemeinde und einer Bautenverwaltungsgesellschaft abgeschlossene Vereinbarung des Inhaltes, "Die Gemeinde verpflichtet sich, während eines Zeitraumes von 25 Jahren, gerechnet ab Eröffnung des Zentrums, und unter der Voraussetzung des aufrechten Betriebes des Geschäftszentrums, im Rahmen der ihr zukommenden Kompetenzen der Errichtung weiterer Einkaufszentren oder ähnlicher Einzelhandelsagglomerationen bzw einer Widmung von Gebieten als Einkaufszentrum im Gemeindegebiet der Stadt nur im Einvernehmen mit der Bautenverwaltungsgesellschaft zuzustimmen", werden auch Bereiche der Hoheitsverwaltung umfaßt. Schließt nun aber ein Hoheitsträger mit einem Einzelnen (hier: der Bautenverwaltungsgesellschaft) einen Vertrag über einen Gegenstand der Hoheitsverwaltung, dann liegt ein sogenannter subordinationsrechtlicher Verwaltungsvertrag vor. Für einen solchen wird jedenfalls das Vorliegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung und die Einhaltung des dem Legalitätsprinzip entsprechenden Determinierungsgebotes der Ermächtigungsnorm gefordert. Da das NÖ ROG und die NÖ BauO keine Ermächtigung der Gemeinde zum Abschluß subordinationsrechtlicher Verträge enthält, verstößt der von der Aufsichtsbehörde aufgehobene Gemeinderatsbeschluß, mit dem ein solcher Vertrag genehmigt wurde, gegen diese Normen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010263.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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