RS Vwgh 1989/12/13 89/13/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1989
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §73;
FinStrG §74 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 283;

Rechtssatz

Da § 73 FinStrG ua dem Besch das Recht einräumt, in jeder Lage des Verfahrens am Verfahren beteiligte Organe der Finanzstrafbehörde abzulehnen, kann sich die Anordnung des § 74 Abs 1 FinStrG, daß die Ablehnung binnen drei Tagen nach Zustellung der Vorladung zur mündlichen Verhandlung geltend zu machen ist, nur auf solche Ablehnungsgründe beziehen, die schon vor oder doch in der dreitägigen Frist hervorgekommen sind. Sind Ablehnungsgründe, insb aber wichtige Gründe, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit eines am Verfahren beteiligten Organs der Finanzstrafbehörde in Zweifel zu ziehen, erst nach dieser dreitägigen Frist hervorgekommen, dann sind sie - uzw sogleich nach ihrem Hervorkommen - geltend zu machen und es ist zu entscheiden, ob die Ablehnung begründet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989130164.X01

Im RIS seit

13.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten