RS Vwgh 1989/12/13 89/02/0103

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §71 Abs3;

Rechtssatz

Bestreitet der Fahrzeuglenker die Angabe des Polizeibeamten, das Lichtbild im Führerschein habe den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lassen, so hat die Behörde selbst dazu Feststellungen zu treffen und darf sich nicht mit dem Hinweis auf die Aussage des Polizeibeamten begnügen. Einer "Schulung" der Organwalter der Behörde "im Straßenverkehr" bedarf es zu diesen Feststellungen nicht (Hinweis E 29.3.1978, 1791/77, E 15.6.1984, 83/02/0431).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020103.X03

Im RIS seit

19.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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