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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §71 Abs3;Rechtssatz
Bestreitet der Fahrzeuglenker die Angabe des Polizeibeamten, das Lichtbild im Führerschein habe den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lassen, so hat die Behörde selbst dazu Feststellungen zu treffen und darf sich nicht mit dem Hinweis auf die Aussage des Polizeibeamten begnügen. Einer "Schulung" der Organwalter der Behörde "im Straßenverkehr" bedarf es zu diesen Feststellungen nicht (Hinweis E 29.3.1978, 1791/77, E 15.6.1984, 83/02/0431).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020103.X03Im RIS seit
19.01.2007