RS VwGH Beschluss 1989/12/13 89/03/0114

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Rechtssatz

Liegt einem nach § 24 StPO von der Sicherheitsbehörde vorgenommenen Verwaltungsakt kein richterlicher Auftrag zu Grunde, so ist diese Maßnahme der Behörde als gemäß Art V EGVG im Dienste der Strafjustiz vorgenommener Verwaltungsakt zuzurechnen (Hinweis E 10.9.1981, 81/10/0057).

Im RIS seit
26.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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