Liegt einem nach § 24 StPO von der Sicherheitsbehörde vorgenommenen Verwaltungsakt kein richterlicher Auftrag zu Grunde, so ist diese Maßnahme der Behörde als gemäß Art V EGVG im Dienste der Strafjustiz vorgenommener Verwaltungsakt zuzurechnen (Hinweis E 10.9.1981, 81/10/0057).