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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §8 Abs4;Rechtssatz
Bei einer Übertretung nach § 8 Abs 4 StVO handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt. Auch im Rahmen der Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens iSd zweiten Satzes des § 5 Abs 1 VStG ist es Aufgabe des Besch, initiativ zu werden und von sich aus ein geeignetes Vorbringen zu erstatten und hiefür Bescheinigungsmittel anzubieten.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020124.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
06.03.2009