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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KDV 1967 §4 Abs4;Rechtssatz
Aus E 10.7.1986, 86/02/0054, ist nicht abzuleiten, dass in jedem Fall eines Verstoßes gegen § 4 Abs 4 KDV die Fahrzeugart im Spruch genannt sein muss. Die erforderliche Konkretisierung der Tat kann auch durch die Angabe der nicht eingehaltenen Mindestprofiltiefe erfolgen. Wenn sowohl in der rechtzeitigen Verfolgungshandlung als auch im Spruch des angefochtenen Bescheides die abgefahrene Stelle am Reifen mit dem rechten Hinterreifen angeführt ist, so ist das ausreichend umschrieben (Hinweis E 10.11.1989, 89/18/0104).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen TatbestandsmerkmalenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020109.X03Im RIS seit
13.12.1989