RS Vwgh 1989/12/13 88/13/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §1090;
UStG 1972 §10 Abs2 Z5;
UStG 1972 §2 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990/9, 155;

Rechtssatz

Die Frage, ob in einem konkreten Fall die Vermietung oder Verpachtung eines Grundstückes gegeben ist oder nicht, ist nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu entscheiden. Dabei ist zB ein Vertrag, der sowohl Merkmale eines Mietvertrages als auch solche einer anderen Vertragsart enthält und nicht aufspaltbar ist, danach zu beurteilen, welcher Vertragstyp überwiegt. Ist eine Zuordnung zu einem bestimmten Vertragstyp nicht möglich, so liegt ein Vertrag besonderer Art vor, auf den ebenso wie auf einen gemischten Vertrag, der zwar Merkmale eines Mietvertrages enthält, überwiegend jedoch einen anderen Vertragstyp in Erscheinung treten läßt, die umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen über die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften nicht anwendbar sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130212.X03

Im RIS seit

13.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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