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44 ZivildienstNorm
B-VG Art9aLeitsatz
Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versorgung bei Zivildienstleistung durch Abweisung eines Antrags auf Gewährung einer Aushilfe mangels Auseinandersetzung mit der konkreten Verpflegungssituation des Beschwerdeführers bzw Erlassung eines FeststellungsbescheidesSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem aus Art9a B-VG i.V.m. §2 Abs1 ZDG erfließenden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versorgung bei Zivildienstleistung verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit 1962 €
bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer leistete von 2. Oktober 2000 bis 30. September 2001 bei der Einrichtung "Generalsekretariat des Österreichischen Roten Kreuzes" (Rechtsträger der Einrichtung: Österreichisches Rotes Kreuz) seinen ordentlichen Zivildienst. Mit einem am 28. September 2001 zur Post gegebenen Schreiben stellte er an den Bundesminister für Inneres ein Ansuchen um Aushilfe gemäß §28a Abs2 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, idF der Zivildienstgesetz-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 133/2000.
In dem Schreiben heißt es auszugsweise:
"Ich leiste meinen Zivildienst beim Österreichischen Roten Kreuz (Generalsekretariat, ...) seit 1. Oktober 2000, und werde seit 1. Jänner 2001 vom ÖRK gemäß §28 ZDG mit ATS 2.400,- verpflegt (...). Da dieser Betrag weder ausreichend noch angemessen ist (...), ersuche ich um Aushilfe gemäß §28a Abs2 ZDG in Höhe von 2.406,- pro Monat, rückwirkend ab Jänner 2001. Die Nichtangemessenheit dieses Betrages von ATS 2.400,- ist schon daran zu erkennen, daß gemeinsam mit der Pauschalvergütung (gesamt ATS 4.806,-) nicht einmal die Höhe der Sozialhilfe der Stadt Wien (= ATS 5.220,-) erreicht wird und der Verfassungsgerichtshof in einer Presseaussendung ... festgestellt hat: '...'
Sollte keine Aushilfe gewährt werden, ersuche ich um dahingehend lautenden Bescheid. ..."
2.a) Diesen Antrag beantwortete der Bundesminister für Inneres zunächst mit einem als "Mitteilung" bezeichneten Schreiben vom 5. Oktober 2001, in dem der Einschreiter unter anderem darauf hingewiesen wird, dass §28a Abs2 ZDG "eine bloße Ermächtigung des Bundesministers für Inneres zum Inhalt hat" und dem Zivildienstleistenden "selbst dann kein Antragsrecht auf die Gewährung einer Geldaushilfe im Gegenstand einräumt, wenn ein Rechtsträger seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden tatsächlich nicht nachkommt."
In seinem Antwortschreiben vom 9. Oktober 2001 erklärte der Einschreiter unter anderem, weiter auf der Erlassung eines Bescheides zu bestehen.
b) In der Folge erging vom Bundesminister für Inneres ein mit 15. November 2001 datierter Bescheid, mit dem der (oben auszugsweise zitierte) Antrag auf Gewährung einer Aushilfe nach §28a Abs2 ZDG abgewiesen wurde. In der Begründung des Bescheides wird zunächst ausgeführt, dass im Zeitraum der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes durch den Antragsteller die zuständigen Überwachungsbehörden (§55 Abs3 ZDG) keinen Verstoß gegen die dem verantwortlichen Rechtsträger "Österreichisches Rotes Kreuz" gemäß §28 Abs1 ZDG obliegende Verpflichtung, für die angemessene Verpflegung des Zivildienstleistenden zu sorgen, festgestellt und dem Bundesminister für Inneres gemäß §55 Abs4 ZDG berichtet hätten. Ebensowenig sei vom Antragsteller "eine diesbezügliche weiterführende Beschwerde" entsprechend den Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung vom 3. November 1981 über die Einbringung, Behandlung und Erledigung von Wünschen und Beschwerden der Zivildienstleistenden, BGBl. Nr. 611, an die erkennende Behörde herangetragen worden. Weiters heißt es in der Begründung des Bescheides:
"Die im §28a Abs2 ZDG festgeschriebene Ermächtigung des Bundes [,] betroffenen Zivildienstleistenden eine Aushilfe bis zur Höhe der Pauschalvergütung, das sind 2 406 S [zu gewähren], ist für sich allein nicht geeignet, ein Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Angemessenheit Ihrer Verpflegung zu initiieren. Diese Rechtsansicht enthebt die erkennende Behörde auch von der Prüfung der Frage, ob die gegenständliche Ermächtigung überhaupt einer solchen Ermessensentscheidung unterliegt, die eine Parteienstellung Ihrerseits zu begründen vermag, oder ob die Gewährung der geforderten Geldaushilfe bloß von Amts wegen wahrgenommen werden kann und Ihr Beharren auf eine bescheidmäßige Erledigung trotz der amtlichen Mitteilung des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 2001, Zahl ..., nach §35 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998, zu ahnden gewesen wäre."
3. Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Inneres richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde des Einschreiters, in der er mit näherer Begründung die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Kostenersatz begehrt.
4. Der Bundesminister für Inneres legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Die zur Beurteilung des vorliegenden Falles insbesondere heranzuziehenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes (idF der ZDG-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 133/2000, und der Z4 der Druckfehlerberichtigung BGBl. I Nr. 114/2002) lauten:
"§28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß §25a geleistet wird.
(2) ...
§28a. (1) ...
(2) Kommt ein Rechtsträger seiner Verpflichtung nach §28 Abs1 nicht nach, so ist der Bund ermächtigt, betroffenen Zivildienstleistenden eine Aushilfe bis zur Höhe der Pauschalvergütung zu gewähren. Ansprüche von Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger gehen in derselben Höhe auf den Bund über."
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Mit der Eingabe, über die die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid entschieden hat, ersuchte der Einschreiter um die Gewährung einer Aushilfe gemäß §28a Abs2 ZDG in näher bezeichneter Höhe bzw. um die Erlassung eines Bescheides für den Fall ihrer Nichtgewährung. Dem Antrag lag die Behauptung des Einschreiters zugrunde, er sei vom Rechtsträger der Einrichtung, bei der er seinen Zivildienst zu versehen hatte, "weder ausreichend noch angemessen" verpflegt worden (s. oben, I.1.).
Die belangte Behörde versucht ihre abweisende Entscheidung in zweierlei Weise zu begründen:
Sie verweist einerseits darauf, dass (im relevanten Zeitraum) weder seitens der nach §55 Abs3 (i.V.m. Abs1) ZDG zuständigen Überwachungsbehörden (Landeshauptmann, Bezirksverwaltungsbehörden) noch durch eine einschlägige (auf die Verordnung der Bundesregierung, BGBl. 611/1981, gestützte) Beschwerde des Einschreiters ein Verstoß gegen die dem verantwortlichen Rechtsträger gemäß §28 Abs1 ZDG obliegende Verpflichtung, für die angemessene Verpflegung des Zivildienstleistenden Sorge zu tragen, aufgezeigt worden sei.
Andererseits meint sie, dass die in §28a Abs2 ZDG normierte Ermächtigung des Bundes zur Gewährung einer Aushilfe "für sich allein nicht geeignet (ist), ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Angemessenheit Ihrer Verpflegung zu initiieren" (weshalb auch nicht zu prüfen sei, ob im gegebenen Fall überhaupt eine Parteistellung des Einschreiters in Frage komme oder die Gewährung der Aushilfe bloß von Amts wegen wahrgenommen werden könne).
2. Wie im Folgenden (litb bis e) darzulegen sein wird, verletzte die belangte Behörde mit dieser Entscheidung den Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.
a) Einzugehen ist jedoch zunächst auf das Vorbringen in der Gegenschrift, dass der Einschreiter "sichtlich fast neun Monate Zivildienst finanziell überdauern (konnte), ohne zwecks Gewährung einer Geldaushilfe vorstellig werden zu müssen".
Es kann dahingestellt bleiben, ob ihm dies allenfalls nur dadurch möglich war, dass auch dritte Personen für seine Verpflegung aufgekommen sind, oder er sich etwa durch die Verwendung von Ersparnissen oder die Aufnahme eines Kredites die notwendigen finanziellen Mittel zu beschaffen hatte. Der Umstand, dass der Zivildienstleistende die Eingabe erst zwei Tage vor dem Ende seines Zivildienstes beim Bundesminister für Inneres einbrachte, vermag nämlich nichts an der Bedeutung der mit ihr verbundenen Rechtsfragen zu ändern. Im Übrigen hatte der Einschreiter bereits zuvor (mit Blick auf die frühere Rechtslage) versucht, eine - seines Erachtens gebotene - Verbesserung seiner Verpflegungssituation zu erreichen und einen damit in Zusammenhang stehenden Bescheid des Bundesministers für Inneres mit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bekämpft. Ein dieser Beschwerde (B1802/00) gleichgelagerter Fall war Grundlage für jenen Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2001, der in weiterer Folge zum Erkenntnis VfSlg. 16.389/2001 führte (s. dazu unten) und den Einschreiter offenbar zur Einbringung seines Antrages vom 28. September 2001 bewogen hat.
b) Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16.389/2001, wurde ausgesprochen,
"dass der Verpflichtung des Einzelnen zur Leistung des Wehrdienstes oder Wehrersatzdienstes in Gestalt des Zivildienstes die Verpflichtung des Staates gegenübersteht, für die Dauer dieses Dienstes die Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse zu gewährleisten".
Ebenfalls wurde dargetan, dass dem einfachen Gesetzgeber grundsätzlich ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum bei der Regelung der Versorgung für die Zeit der verpflichtenden Dienstleistung von Zivildienstleistenden zukommt, ohne dass jedoch die Möglichkeit der Leistung des Zivildienstes faktisch vereitelt oder (erheblich) erschwert werden dürfte.
Im Erkenntnis vom 29. Juni 2002, G275/01, wurde vom Verfassungsgerichtshof neuerlich hervorgehoben, dass die (aus Art9a Abs3 B-VG i.V.m. §2 Abs1 ZDG erfließende) Verpflichtung zur Verpflegung der Zivildienstleistenden auch dann eine solche des Staates selbst bleibt, wenn sie durch die Rechtsträger der Zivildiensteinrichtungen unmittelbar erfüllt werden soll.
Im Zusammenhang mit dieser Verpflichtung heißt es dazu in dem Erkenntnis wörtlich (Pkt. III.B.1.3.2.):
"Dieser [der Staat] hat - falls er deren Einlösung einem Dritten überbindet - mit geeigneten Mitteln für ihre ordnungsgemäße Erfüllung durch den Dritten zu sorgen; und er ist weiters zur unmittelbaren Einlösung seiner Verpflegungsverpflichtung gegenüber dem Zivildienstleistenden verhalten, wenn der Dritte - hier der Rechtsträger der Einrichtung - seinerseits die ihm übertragene Aufgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt."
Weiters wird in der Entscheidung Folgendes ausgeführt:
"1.3.2.1. Entsprechend dem verfassungsrechtlich grundgelegten Anspruch auf Versorgung und somit auch auf angemessene Verpflegung ist für den Zivildienstleistenden im Konfliktsfall die Erlassung eines Bescheides zur Feststellung der Angemessenheit seiner Verpflegung ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung und insoweit im rechtlichen Interesse des Zivildienstleistenden gelegen. Es steht daher dem Zivildienstleistenden, der meint, daß für seine angemessene Verpflegung nicht (ausreichend) Sorge getragen werde, die Möglichkeit offen, die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides - auch wenn sie im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist - zu erwirken (vgl. VfSlg. 11.764/1988 mwN, 15.612/1999).
1.3.2.2. Weiters ist der Bund durch §28a Abs2 ZDG rechtsverbindlich ermächtigt und im Lichte des zuvor Gesagten verpflichtet, in Fällen, in denen der Rechtsträger seiner (ihm durch §28 Abs1 übertragenen) Verpflichtung nicht nachkommt, dem betroffenen Zivildienstleistenden - gleichsam als Soforthilfe - eine 'Aushilfe' (bis zur Höhe der und zusätzlich zur Pauschalvergütung) zu gewähren. Damit ist sichergestellt, daß für den Zivildienstleistenden - etwa bis zu seiner allfälligen Zuweisung an eine andere Einrichtung (s. dazu unten Pkt. 1.3.2.4.) - zumindest hinsichtlich seiner elementaren Versorgung keine Lücke entsteht."
c) Aus diesen Darlegungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Bund bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch zur Gewährung der Aushilfe nach §28a Abs2 ZDG verpflichtet ist, wenn dies zur Vermeidung einer Versorgungslücke beim Zivildienstleistenden notwendig ist.
Außerdem ist die Gewährung der Aushilfe nicht bloß von Amts wegen wahrzunehmen (etwa dann, wenn die Aufsichtsbehörden - die dabei in mittelbarer Bundesverwaltung und somit unter Leitung des Bundesministers tätig werden - entsprechende Pflichtverletzungen eines Rechtsträgers konstatieren). Vielmehr steht auch jedem Zivildienstleistenden jederzeit - also auch zwei Tage vor Ende seines Zivildienstes (s. oben, lita) - das Recht zu, um Gewährung der Aushilfe mit der Begründung anzusuchen, dass der Rechtsträger seinen Verpflichtungen nach §28 Abs1 ZDG nicht nachkomme. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer ausdrücklich die Erlassung eines Bescheides zur Feststellung der Angemessenheit seiner Verpflegung (s. den oben zitierten Pkt. III.B.1.3.2.1. des Erkenntnisses VfGH 29.6.2002, G275/01) begehrt oder im gleichen Zusammenhang eine Beschwerde im Sinne der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. 611/1981, eingebracht hat. Die förmliche Rüge der allenfalls unzureichenden Verpflegung als Mangel bzw. Übelstand (vgl. §2 der Verordnung) im Wege einer solchen Beschwerde ist keine Voraussetzung für die Geltendmachung des Verpflegungsanspruches.
d) Die belangte Behörde hat bei Erlassung des Bescheides dem Gesetz schon allein dadurch einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, dass sie den Antrag des Beschwerdeführers missdeutet hat:
Der Einschreiter hat in seinem Antrag behauptet, vom Rechtsträger der Einrichtung nicht ausreichend verpflegt worden zu sein. Die Behörde hätte dieses Vorbringen jedenfalls dahin zu deuten gehabt, dass der Einschreiter für den Fall der Nichtgewährung der Aushilfe (auch) einen Feststellungsbescheid über seine Verpflegungssituation erwirken wollte; einen solchen Feststellungsbescheid hätte die belangte Behörde erlassen müssen (vgl. den oben [lit. b] zitierten Pkt. III.B.1.3.2.1. des Erkenntnisses G275/01). Ungeachtet dessen wurde von ihr sogar in Erwägung gezogen, über den Einschreiter eine Mutwillensstrafe nach §35 AVG zu verhängen.
Der allgemeine Verweis darauf, dass in Zusammenhang mit der Verpflegungsverpflichtung die Überwachungsbehörden keine Verstöße des Rechtsträgers festgestellt und der antragstellende Zivildienstleistende keine Beschwerde im Sinne der oben genannten Verordnung eingebracht hätte(n), ist nach dem zuvor Gesagten nicht ausreichend, um eine Abweisung des Antrages auf Gewährung der Aushilfe zu begründen. Die belangte Behörde wäre verhalten gewesen, die Frage der konkreten Verpflegungssituation des Beschwerdeführers vor Erlassung eines Feststellungsbescheides im Zuge eines Ermittlungsverfahrens zu klären, weil eben nur so überprüft werden kann, ob der Rechtsträger seiner Verpflichtung nach §28 Abs1 ZDG, für eine angemessene Verpflegung der Zivildienstleistenden Sorge zu tragen, nachgekommen ist oder nicht.
e) Indem die belangte Behörde jede Auseinandersetzung mit der konkreten Verpflegungssituation des Beschwerdeführers unterließ und keinen diesbezüglichen Feststellungsbescheid erlassen hat, hat sie dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt; nämlich einen Inhalt, der dazu führen würde, dass der verfassungsrechtlich gebotenen Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung der Versorgung der Zivildienstleistenden nicht entsprochen bzw. die Ableistung des Zivildienstes faktisch (erheblich) erschwert wird (vgl. VfSlg. 16.389/2001, S 876, bzw. VfGH 29.6.2002, G275/01, Pkt. III.B.1.3.1). Damit hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer in seinem aus Art9a B-VG in Verbindung mit der Verfassungsbestimmung des §2 Abs1 ZDG erfließenden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versorgung bei Zivildienstleistung verletzt.
3. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 327 €
enthalten.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
ZivildienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1731.2001Dokumentnummer
JFT_09969071_01B01731_00