RS Vwgh 1989/12/13 88/03/0231

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §11 Abs1;
StVO 1960 §11 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0053 E VS 3. Oktober 1985 VwSlg 11894 A/1985 RS 4

Stammrechtssatz

§ 11 Abs 2 StVO kennt nicht zwei voneinander verschiedene Tatbestände, nämlich einerseits das Unterbleiben der Anzeige überhaupt und anderseits die verspätete Anzeige; von dem Tatbestand der "nicht rechtzeitigen Anzeige" werden vielmehr beide Fälle umfaßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030231.X03

Im RIS seit

09.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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