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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH (Hinweis E 1.2.1984, 83/03/0251) ist als Weigerung, sich dem Alkotest zu unterziehen, auch ein Verhalten des Betroffenen zu verstehen, welches das Zustandekommen des Tests verhindert, was zB gerade dann der Fall ist, wenn der Betreffende das Testsäckchen nur zum Teil oder so aufbläst, dass die Luft zum Teil entweichen kann. Hingegen ist es für die Annahme der Erfüllung des Tatbestandes des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO nicht erforderlich, dass die Durchführung des Testes von den Sicherheitsorganen auf Grund des nicht ordnungsgemäßen Vorgehens des Betroffenen abgebrochen wird. Beendet der Betroffene den Test von sich aus, indem er das nur zu einem Drittel mit Luft gefüllte Testsäckchen trotz der Aufforderung, es voll aufzublasen, dem Gendarmeriebeamten übergibt, liegt ebenfalls eine Verweigerung des Alkotestes vor.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030207.X02Im RIS seit
30.01.2007Zuletzt aktualisiert am
19.04.2012