RS Vwgh 1989/12/13 89/03/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Bringt der Wiederaufnahmswerber, der eine wegen Übertretung des § 4 Abs 5 StVO über ihn verhängte Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ließ, im Wiederaufnahmsantrag vor, dass er eine telefonische Meldung bei einem bestimmten Gendarmerieposten abgegeben, jedoch nach Erhalt des Hinweises des dort diensthabenden Beamten auf die Zuständigkeit eines anderen Gendarmeriepostens die Meldung beim zuständigen Gendarmerieposten unterlassen habe, da er, nachdem er von einem Passanten erfahren hätte, die Gendarmerie sei bereits an der Unfallstelle, sofort dorthin zurückgekehrt sei und dass er, da die Amtshandlungen an der Unfallstelle zum Zeitpunkt seiner Rückkehr dorthin bereits abgeschlossen und die Gendarmerie wieder weggefahren wäre, versucht habe, den Namen des Beamten, der den Anruf entgegengenommen hatte, zu eruieren, was ihm jedoch erst nach dem Rechtskräftigwerden der Strafverfügung (hier ca 3 Monate nach dem Vorfall) gelungen sei, so ist keine Wiederaufnahme möglich. In diesem Fall ist dem Wiederaufnahmswerber Verschulden im Sinne des § 69 Abs 1 lit b AVG vorzuwerfen, da er die Tatsache der Unfallmeldung im Einspruch geltend machen und die Einvernahme des genannten diensthabenden Beamten hätte beantragen können.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaMeldepflichtVerschuldenRechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030182.X01

Im RIS seit

30.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten