RS Vwgh 1989/12/13 89/02/0099

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs3;

Rechtssatz

Ein Wiedereinsetzungsantrag, der keine Angaben darüber enthält, wann das Hindernis für die Einhaltung der Frist weggefallen ist, ist zurückzuweisen (Hinweis B 28.6.1982, 82/10/0066, VwSlg 10771 A/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020099.X01

Im RIS seit

22.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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