RS Vwgh 1989/12/14 89/16/0185

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Veröffentlicht am 14.12.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §11;
FinStrG §35 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 282;

Rechtssatz

Unmittelbarer Täter des Finanzvergehens des Schmuggels kann nur sein, wen eine zollrechtliche Stellungspflicht oder Erklärungspflicht trifft. Andere Personen kommen im Hinblick auf § 11 FinStrG allerdings als Bestimmungstäter oder sonst zur Ausführung des Deliktes Beitragende in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160185.X02

Im RIS seit

14.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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