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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §11;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 282;Rechtssatz
Unmittelbarer Täter des Finanzvergehens des Schmuggels kann nur sein, wen eine zollrechtliche Stellungspflicht oder Erklärungspflicht trifft. Andere Personen kommen im Hinblick auf § 11 FinStrG allerdings als Bestimmungstäter oder sonst zur Ausführung des Deliktes Beitragende in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160185.X02Im RIS seit
14.12.1989