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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §45 Abs2 impl;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 295;Rechtssatz
"Durch Unterlagen nachweisen" heißt, in geschriebener Form den Beweis zu erbringen, und schließt mündliche sowie konkludente (stillschweigende) Erklärungen aus. Wenn der Gesetzgeber bestimmt, daß der Beweis für die inhaltliche Richtigkeit eines Ursprungsnachweises durch "geeignete Unterlagen" zu führen ist, so können als derartige Unterlagen nur schriftliche Beweismittel in Betracht kommen, die - je nach Lage des Einzelfalles - einen Rückschluß auf die Herstellungsvoraussetzungen zulassen.
Schlagworte
Beweismittel Urkundenfreie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160177.X02Im RIS seit
19.02.2001Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009