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35/05 Sonstiges ZollrechtNorm
IDG §11 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 295;Rechtssatz
Der Exporteur hat den Nachweis für die Richtigkeit des von ihm erklärten Warenursprungs sowohl bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung als auch bei einer nachträglichen Prüfung durch die Zollverwaltung zu erbringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160177.X05Im RIS seit
19.02.2001Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009