RS Vwgh 1989/12/14 89/16/0177

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Veröffentlicht am 14.12.1989
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Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Norm

IDG §11 Abs1;
IDG §9 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 295;

Rechtssatz

Der Exporteur hat den Nachweis für die Richtigkeit des von ihm erklärten Warenursprungs sowohl bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung als auch bei einer nachträglichen Prüfung durch die Zollverwaltung zu erbringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160177.X05

Im RIS seit

19.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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