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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §8 impl;Rechtssatz
Die Eigenschaft eines Rechtssubjektes, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können, nennt die Rechtswissenschaft die Rechtsfähigkeit (Hinweis E VS 24.9.1968, 1908/65, VwSlg 7409 A/1968). Sie begründet die Rechtssubjektivität, das ist die Eigenschaft als physische oder juristische Person. Wenn Rechte (oder Pflichten) einer Person in einem Verfahren zur Entscheidung stehen, kommt dieser Parteistellung zu. Die prozessuale Rechtsfähigkeit heißt daher Parteifähigkeit. Besondere Universitätseinrichtungen, denen Teilrechtsfähigkeit zukommt, sind ua die Zentren für elektronische Datenverarbeitung.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160164.X01Im RIS seit
14.12.1989