RS Vwgh 1989/12/14 88/16/0067

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Veröffentlicht am 14.12.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
55 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art130 Abs2;
MOG 1985 §20 Abs6;

Beachte

Besprechung in: JBl 1990/10;

Rechtssatz

Dass es sich bei der Bestimmung des § 20 Abs 6 MOG nicht um eine Ermessensbestimmung handeln kann, ergibt sich bereits aus den Worten "... und aus den Gründen des öff Interesses geboten ist, ...". Denn es ist nicht vorstellbar, dass der Fonds in Ausübung eines solchen Ermessens von der Bestimmung des § 20 Abs 6 MOG keinen Gebrauch machen könnte, obwohl dies aus Gründen des öff Interesses geboten wäre; dass der Fonds also dem öff Interesse zuwiderhandeln dürfte.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160067.X05

Im RIS seit

14.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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