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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Beachte
Besprechung in: JBl 1990/10;Rechtssatz
Dass es sich bei der Bestimmung des § 20 Abs 6 MOG nicht um eine Ermessensbestimmung handeln kann, ergibt sich bereits aus den Worten "... und aus den Gründen des öff Interesses geboten ist, ...". Denn es ist nicht vorstellbar, dass der Fonds in Ausübung eines solchen Ermessens von der Bestimmung des § 20 Abs 6 MOG keinen Gebrauch machen könnte, obwohl dies aus Gründen des öff Interesses geboten wäre; dass der Fonds also dem öff Interesse zuwiderhandeln dürfte.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160067.X05Im RIS seit
14.12.1989