Index
35/04 Zolltarifgesetz PräferenzzollgesetzNorm
ViehWG §10 Abs3;Beachte
Besprechung in: JBl 1990/10;Rechtssatz
Das im Inland erhältliche und zufolge der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl mit Cäsium kontaminierte Kalbfleisch ist nach den gesundheitsrechtlichen Vorschriften vom Handelsverkehr nicht ausgeschlossen gewesen. Es sind daher das aus Australien eingeführte nichtkontaminierte und das nach den Zielsetzungen des ViehWG zu schützende kontaminierte inländische Kalbfleisch als "gleichartige" Waren miteinander im Wettbewerb. Ist die Kontaminierung mit Cäsium für den Handelsverkehr unschädlich, so kann in Ansehung des Begriffes der "gleichartigen Ware" und unter Berücksichtigung der wirtschaftslenkenden Zielvorgaben des ViehWG nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, daß Kalbfleisch infolge seiner geringen Kontamination mit Cäsium seine Eigenschaft als Kalbfleisch verlöre und deshalb ein von der ZTNr 05.15 ZTG 1988 erfaßtes "aliud" darstelle. Durch eine solche Kontaminierung verliert ein Kalbfleisch erst dann seine Eigenschaft als Kalbfleisch und damit als "gleichartige Ware",
wenn es nach dem letzten Stand der E der medizinischen Wissenschaft durch eine derartige Anreicherung mit Cäsium gesundheitsschädlich und solcherart als ungenießbar vom Handelsverkehr ausgeschlossen ist. Ob die Kontaminierung des inländischen, im Handelsverkehr befindlichen Kalbfleisches mit Cäsium auf die Verkehrsfähigkeit der daraus hergestellten Erzeugnisse (zB Babynahrung) von Einfluß ein könnte, ist nach dem Wortlaut des Gesetzes für die Qualifizierung als Vergleichsobjekt und damit für die Bestimmung des anstelle eines (Schutzzolles) Zolles tretenden Importausgleiches von keiner rechtlichen Relevanz (Hinweis E 30.3.1989, 89/16/0015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160067.X02Im RIS seit
14.12.1989