RS Vwgh 1989/12/14 89/16/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/05 Sonstiges Zollrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
AVG §47 impl;
BAO §167 Abs2;
BAO §168;
EG-AbkDG §7 Abs1 idF 1980/599;
IDG §11 Abs1;
IDG §9 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 295;

Rechtssatz

Eine Person, die eine vorher eingeführte Ware (hier: Arzneiwaren) eines ausländischen Herstellers wieder ausführt, kann den geforderten Nachweis nur durch schriftliche Unterlagen erbringen, die ihr vom Importeur, der die Ware eingeführt hat, zur Verfügung gestellt werden und die ihrerseits wieder auf den Hersteller zurückgehen. Einen solchen Nachweis stellt die Erklärung des Importeurs auf der Grundlage des Ursprungsnachweises des Herstellers über den Ursprung der Ware dar (sog "Vorlieferantenerklärung"). Es handelt sich dabei um Privatkunden, deren Beweiskraft auf die äußere Form beschränkt ist. Sie besagt nicht mehr, als daß die in der Lieferantenerklärung enthaltenen Angaben vom Aussteller abgegeben wurden.

Schlagworte

Beweismittel Urkundenfreie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160177.X03

Im RIS seit

19.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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