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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §45 Abs2 impl;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 295;Rechtssatz
Eine Person, die eine vorher eingeführte Ware (hier: Arzneiwaren) eines ausländischen Herstellers wieder ausführt, kann den geforderten Nachweis nur durch schriftliche Unterlagen erbringen, die ihr vom Importeur, der die Ware eingeführt hat, zur Verfügung gestellt werden und die ihrerseits wieder auf den Hersteller zurückgehen. Einen solchen Nachweis stellt die Erklärung des Importeurs auf der Grundlage des Ursprungsnachweises des Herstellers über den Ursprung der Ware dar (sog "Vorlieferantenerklärung"). Es handelt sich dabei um Privatkunden, deren Beweiskraft auf die äußere Form beschränkt ist. Sie besagt nicht mehr, als daß die in der Lieferantenerklärung enthaltenen Angaben vom Aussteller abgegeben wurden.
Schlagworte
Beweismittel Urkundenfreie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160177.X03Im RIS seit
19.02.2001Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009