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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §35 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 282;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 37 Abs 1 lit a FinStrG gehört zum Tatbestand der Abgabenhehlerei eine (vollendete) Vortat in Gestalt eines der in dieser Bestimmung erschöpfend aufgezählten Finanzvergehen (Hinweis E 30.6.1988, 88/16/0042). Damit setzt die Abgabenhehlerei, wenn als Vortat ein Schmuggel angenommen wird, jedenfalls die Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale dieses Finanzvergehens voraus (Hinweis E 17.4.1986, 84/16/0166).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160185.X01Im RIS seit
14.12.1989